Allg. Geschäftsbedingungen


§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Loges Events, Inhaber Roland Loges, Weseler Straße 5d, 46514 Schermbeck – nachfolgend „Loges Events“ – und seinen Kunden über Dienstleistungen, insbesondere DJ-Leistungen und veranstaltungstechnische Leistungen, sowie über die Vermietung und den Verkauf von Veranstaltungstechnik und sonstigen Gegenständen.

Kunde im Sinne dieser AGB ist sowohl ein Verbraucher gemäß § 13 BGB als auch ein Unternehmer gemäß § 14 BGB, soweit einzelne Bestimmungen nicht ausdrücklich nur für eine dieser Kundengruppen gelten.

Individuelle Vereinbarungen zwischen Loges Events und dem Kunden haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen eines Unternehmers werden nur Vertragsbestandteil, wenn Loges Events ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.


§ 2 Angebot und Vertragsschluss

Angebote von Loges Events sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

Ein Vertrag kommt zustande, wenn Loges Events ein Angebot des Kunden annimmt oder der Kunde ein verbindliches Angebot von Loges Events innerhalb der angegebenen Gültigkeitsdauer annimmt. Eine Auftragsbestätigung von Loges Events dokumentiert den Vertragsschluss und die vereinbarten Leistungen.

Vertragliche Vereinbarungen können insbesondere in Textform, beispielsweise per E-Mail, getroffen werden, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.

Maßgeblich für Art und Umfang der geschuldeten Leistungen sind in erster Linie das jeweilige Angebot und die Auftragsbestätigung sowie gegebenenfalls ergänzend getroffene individuelle Vereinbarungen.

Nachträgliche Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen der Abstimmung mit Loges Events und können zusätzlich berechnet werden.

Eine bloße Anfrage, insbesondere über ein Kontaktformular, per E-Mail, Telefon, Messenger oder soziale Medien, begründet noch keinen Anspruch auf Durchführung oder Reservierung eines Veranstaltungstermins.


§ 3 Preise und Vergütung

Es gelten die im jeweiligen Angebot beziehungsweise Vertrag vereinbarten Preise.

Gegenüber Verbrauchern werden Preise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer angegeben. Gegenüber Unternehmern können Preise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer ausgewiesen werden.

Zusätzliche Leistungen, die auf Wunsch des Kunden erbracht werden und nicht Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfangs sind, werden nach den vereinbarten Preisen oder Stundensätzen berechnet.

Hierzu gehören insbesondere zusätzliche Einsatz- oder Spielzeiten, zusätzliches Personal oder Material, nachträgliche technische Erweiterungen sowie zusätzliche Transport-, Aufbau-, Abbau- oder Wartezeiten.

Fahrt-, Übernachtungs-, Park-, Maut-, Fähr- oder sonstige Nebenkosten werden gesondert berechnet, soweit dies im Angebot oder Vertrag vorgesehen oder nachträglich mit dem Kunden vereinbart wurde.


§ 4 Zahlungsbedingungen

Zahlungsbedingungen und Fälligkeiten ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung oder Rechnung.

Loges Events kann bei Vertragsschluss eine angemessene Voraus- oder Akontozahlung vereinbaren. Höhe und Fälligkeit ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot oder Vertrag.

Rechnungen sind innerhalb der angegebenen Zahlungsfrist ohne Abzug zu begleichen.

Für die Rechtzeitigkeit einer Zahlung ist der Eingang des Betrages auf dem von Loges Events angegebenen Konto maßgeblich.

Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Loges Events ist insbesondere berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen sowie einen nachweislich entstandenen weiteren Verzugsschaden geltend zu machen.

Gegenüber Unternehmern bleiben die weiteren gesetzlichen Rechte bei Zahlungsverzug, insbesondere eine gegebenenfalls bestehende Verzugspauschale, unberührt.

Der Kunde kann mit Gegenforderungen aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Gesetzliche Rechte des Kunden, insbesondere wegen Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis, bleiben unberührt.


§ 5 DJ-Leistungen und Veranstaltungsdurchführung

Art, Umfang, Beginn und Ende der gebuchten DJ-, Technik- oder sonstigen Veranstaltungsleistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot beziehungsweise der Auftragsbestätigung.

Bei DJ-Leistungen umfasst die vereinbarte Spiel- beziehungsweise Einsatzzeit den im Angebot bezeichneten Zeitraum. Vorbereitung, Anfahrt, Aufbau, Soundcheck, Einrichtung und Abbau zählen nicht zur Spielzeit, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

Eine Verlängerung der vereinbarten Spiel- oder Einsatzzeit ist möglich, sofern Loges Events beziehungsweise der eingesetzte DJ oder Techniker zustimmt und keine gesetzlichen, behördlichen, betrieblichen oder organisatorischen Gründe entgegenstehen.

Ein Anspruch des Kunden auf Verlängerung besteht nicht.

Verlängerungen werden nach dem vereinbarten Verlängerungspreis beziehungsweise Stundensatz abgerechnet.

Die künstlerische Gestaltung einer DJ-Leistung, insbesondere Auswahl, Reihenfolge, Übergänge und Mischung der Musiktitel, obliegt grundsätzlich dem eingesetzten DJ unter Berücksichtigung des vereinbarten musikalischen Rahmens.

Musikwünsche des Kunden und seiner Gäste werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Ein Anspruch auf das Abspielen einzelner Titel oder auf deren Wiedergabe zu einem bestimmten Zeitpunkt besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

Vorab vereinbarte Ausschlusslisten beziehungsweise „No-Play-Listen“ werden berücksichtigt.


§ 6 Lautstärke und Vorgaben des Veranstaltungsortes

Die Durchführung von Musik- und Veranstaltungsleistungen erfolgt unter Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften sowie verbindlicher Vorgaben des Veranstaltungsortes.

Lautstärkebegrenzungen, Limiter, Sperrzeiten, behördliche Auflagen oder entsprechende Anweisungen eines hierzu berechtigten Verantwortlichen stellen keinen Mangel der Leistung von Loges Events dar, soweit Loges Events die Einschränkung nicht zu vertreten hat.

Wird eine Reduzierung der Lautstärke, eine Betriebsunterbrechung oder die Beendigung der Musik von einer zuständigen Behörde, dem Betreiber des Veranstaltungsortes oder einer sonst hierzu berechtigten Person verlangt, darf Loges Events dieser Anweisung Folge leisten.

Der vereinbarte Vergütungsanspruch bleibt bestehen, soweit die Einschränkung oder vorzeitige Beendigung aus dem Verantwortungsbereich des Kunden, Veranstalters oder Veranstaltungsortes stammt oder Loges Events diese aus anderen Gründen nicht zu vertreten hat. Zwingende gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt.


§ 7 Technik, Fremdtechnik und Eingriffe Dritter

Von Loges Events bereitgestellte oder betriebene DJ-, Ton-, Licht-, Video-, Steuerungs-, Computer- und sonstige Veranstaltungstechnik darf ausschließlich durch von Loges Events autorisierte Personen bedient werden.

Ohne vorherige Zustimmung von Loges Events dürfen Kunden, Gäste, Künstler oder sonstige Dritte insbesondere keine Geräte bedienen, Einstellungen verändern, Kabelverbindungen herstellen oder trennen oder Datenträger und sonstige Geräte anschließen.

Getränke und andere Flüssigkeiten dürfen nicht auf oder unmittelbar neben technischen Einrichtungen abgestellt werden.

Der Kunde hat im Rahmen seiner tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten darauf hinzuwirken, dass diese Vorgaben von seinen Gästen und sonstigen Veranstaltungsteilnehmern eingehalten werden.

Für Schäden, die der Kunde oder andere Personen schuldhaft verursachen und für die der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften einzustehen hat, haftet der Kunde nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Soweit Loges Events Leistungen unter Verwendung von Technik des Kunden, des Veranstaltungsortes oder eines anderen Dienstleisters erbringt, übernimmt Loges Events keine Verantwortung für deren grundsätzliche Funktionsfähigkeit, Sicherheit oder Eignung, soweit Loges Events diese nicht selbst bereitgestellt oder deren Eignung ausdrücklich zugesichert hat.

Ausfälle oder Störungen solcher Fremdtechnik stellen keinen Mangel der Leistung von Loges Events dar, soweit Loges Events die Ursache nicht zu vertreten hat.

Loges Events kann die Verwendung von Fremdtechnik ablehnen oder deren Betrieb einstellen, wenn konkrete Sicherheitsbedenken oder erhebliche technische Risiken bestehen.


§ 8 Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Kunde hat die organisatorischen, räumlichen und technischen Voraussetzungen zu schaffen, die zur vertragsgemäßen Durchführung der vereinbarten Leistungen erforderlich und seinem Verantwortungsbereich zuzuordnen sind.

Hierzu gehören, soweit für den Auftrag erforderlich, insbesondere geeignete Stromanschlüsse, ausreichend tragfähige und sichere Aufstellflächen, Zufahrts- und Zugangsmöglichkeiten sowie erforderliche veranstaltungsbezogene Genehmigungen.

Der Kunde muss Loges Events rechtzeitig über Umstände informieren, die den Transport, Aufbau, Betrieb oder Abbau wesentlich beeinflussen können. Hierzu gehören insbesondere Treppen, fehlende oder ungeeignete Aufzüge, außergewöhnlich lange Transportwege, eingeschränkte Zufahrtsmöglichkeiten, besondere Sicherheitsanforderungen oder ungewöhnlich kurze Aufbauzeiten.

Entstehen aufgrund vom Kunden zu vertretender fehlender, verspäteter oder unzutreffender Angaben zusätzliche Aufwendungen, können diese nach vereinbarten Preisen beziehungsweise nach dem erforderlichen angemessenen Aufwand zusätzlich berechnet werden.


§ 9 Sicherheit, Schutz des Personals und Abbruch

Die Sicherheit von Personen und Material hat Vorrang vor der Durchführung der vereinbarten Leistung.

Loges Events ist berechtigt, Aufbau, Betrieb oder Durchführung von Leistungen vorübergehend einzustellen, wenn konkrete Gefahren für Personen oder Sachen bestehen oder gesetzliche, behördliche oder sicherheitstechnische Vorgaben einer Fortsetzung entgegenstehen.

Beleidigungen, Bedrohungen, körperliche Übergriffe, erhebliche Belästigungen, vorsätzliche Eingriffe in technische Anlagen oder vergleichbare schwerwiegende Störungen gegenüber Loges Events, seinen Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen müssen nicht hingenommen werden.

Soweit die Situation dies zulässt, erhält der Kunde oder ein verantwortlicher Ansprechpartner Gelegenheit, die Störung unverzüglich zu beseitigen.

Bei unmittelbarer Gefahr oder Fortsetzung einer schwerwiegenden Störung ist Loges Events berechtigt, die betroffene Leistung einzustellen oder die Veranstaltungstätigkeit abzubrechen.

Hat der Kunde den Abbruch zu vertreten, richtet sich der Vergütungsanspruch von Loges Events nach den gesetzlichen Vorschriften. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.


§ 10 Outdoor-Veranstaltungen und Witterung

Bei Veranstaltungen im Freien hat der Kunde geeignete, sichere und ausreichend gegen Witterung geschützte Arbeits- und Aufstellflächen zur Verfügung zu stellen, soweit nicht Loges Events ausdrücklich die Bereitstellung entsprechender Einrichtungen übernommen hat.

Elektrische und elektronische Geräte sind insbesondere gegen Niederschlag, Feuchtigkeit, übermäßige Hitze und sonstige schädliche Witterungseinflüsse zu schützen.

Loges Events darf Aufbau oder Betrieb technischer Einrichtungen unterbrechen oder einstellen, wenn aufgrund der Wetterlage eine konkrete Gefahr für Personen, Material oder Betriebssicherheit besteht.

Dies gilt insbesondere bei Gewitter, Starkregen, Sturm, Überflutungsgefahr oder vergleichbaren gefährlichen Wetterereignissen.

Die Entscheidung über den sicheren Betrieb der von Loges Events bereitgestellten technischen Einrichtungen trifft Loges Events beziehungsweise das hierfür verantwortliche technische Personal nach pflichtgemäßem Ermessen.

Ist die Durchführung aufgrund einer vom Kunden zu vertretenden unzureichenden Wetterschutzplanung nicht möglich, bleiben die gesetzlichen Vergütungs- und Schadensersatzansprüche von Loges Events unberührt.


§ 11 Stornierung eines verbindlich gebuchten Auftrags durch den Kunden

Storniert der Kunde einen bereits verbindlich geschlossenen Vertrag aus Gründen, die Loges Events nicht zu vertreten hat, gelten die nachfolgenden Regelungen. Gesetzliche Rechte des Kunden, insbesondere aufgrund einer von Loges Events zu vertretenden Pflichtverletzung, bleiben hiervon unberührt.

Da für verbindlich gebuchte Veranstaltungstermine personelle und technische Kapazitäten reserviert und andere Aufträge für denselben Zeitraum gegebenenfalls abgelehnt werden, kann Loges Events im Falle einer kundenseitigen Stornierung nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen eine pauschalierte Vergütung beziehungsweise einen pauschalierten Ausfallschaden verlangen.

Bei einer Stornierung bis einschließlich 90 Kalendertage vor dem vereinbarten Leistungsbeginn werden 30 % der vereinbarten Vergütung berechnet.

Bei einer Stornierung zwischen 89 und einschließlich 30 Kalendertagen vor dem vereinbarten Leistungsbeginn werden 50 % der vereinbarten Vergütung berechnet.

Bei einer Stornierung zwischen 29 und einschließlich 14 Kalendertagen vor dem vereinbarten Leistungsbeginn werden 70 % der vereinbarten Vergütung berechnet.

Bei einer Stornierung zwischen 13 und einschließlich 7 Kalendertagen vor dem vereinbarten Leistungsbeginn werden 80 % der vereinbarten Vergütung berechnet.

Bei einer Stornierung weniger als 7 Kalendertage vor dem vereinbarten Leistungsbeginn oder am Veranstaltungstag werden 90 % der vereinbarten Vergütung berechnet.


Maßgeblich für die Berechnung ist der Zeitpunkt des Zugangs der Stornierung bei Loges Events.

Dem Kunden bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass Loges Events durch die Stornierung überhaupt kein oder ein wesentlich geringerer Vergütungsausfall beziehungsweise Schaden entstanden ist.

Loges Events berücksichtigt ersparte Aufwendungen sowie eine anderweitige Verwendung der aufgrund der Stornierung freigewordenen Kapazitäten, soweit dies nach den gesetzlichen Vorschriften erforderlich ist.

Loges Events bleibt der Nachweis vorbehalten, dass aufgrund der Stornierung ein höherer Anspruch nach den gesetzlichen Vorschriften besteht.

Bereits vollständig erbrachte, gesondert vereinbarte Leistungen sowie nicht mehr stornierbare und speziell für den Auftrag veranlasste Fremdleistungen können zusätzlich berechnet werden, soweit hierfür ein gesetzlicher Vergütungs- oder Ersatzanspruch besteht. Eine doppelte Berechnung derselben Position erfolgt nicht.

Diese Stornierungsregelung findet keine Anwendung, soweit der Kunde den Vertrag aufgrund eines gesetzlichen Rücktritts-, Kündigungs- oder sonstigen Beendigungsrechts beendet, dessen Voraussetzungen Loges Events zu vertreten hat.


§ 12 Höhere Gewalt und außergewöhnliche Ereignisse

Kann eine vereinbarte Leistung aufgrund eines außergewöhnlichen Ereignisses, das außerhalb des Einflussbereichs der Vertragsparteien liegt und von keiner Vertragspartei zu vertreten ist, nicht oder nicht wie vereinbart erbracht werden, gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Hierzu können insbesondere behördliche Veranstaltungsverbote, Naturereignisse, extreme Wetterereignisse, Krieg, erhebliche Störungen der öffentlichen Infrastruktur oder vergleichbare außergewöhnliche Ereignisse gehören.

Die Vertragsparteien werden sich nach Möglichkeit um eine wirtschaftlich und organisatorisch zumutbare Ersatzlösung, insbesondere eine Terminverlegung, bemühen. Ein Anspruch auf eine Terminverlegung besteht nur, wenn dies vereinbart wird.

Bereits vertragsgemäß erbrachte Leistungen sowie gesetzlich ersatzfähige Aufwendungen können abgerechnet werden.


§ 13 Krankheit und sonstiger Personalausfall

Kann eine ausdrücklich persönlich geschuldete Leistung aufgrund einer plötzlich eintretenden Erkrankung, eines Unfalls oder eines vergleichbaren, von Loges Events nicht zu vertretenden Ereignisses nicht erbracht werden, informiert Loges Events den Kunden unverzüglich.

Loges Events ist berechtigt, dem Kunden einen fachlich geeigneten Ersatz anzubieten, soweit die persönliche Leistung einer bestimmten Person nicht wesentlicher Vertragsinhalt ist.

Ist ausdrücklich die persönliche Leistung einer bestimmten Person vereinbart und ist deren Ersatz für den Kunden nicht zumutbar oder nicht möglich, entfällt die Vergütungspflicht für die nicht erbrachte Leistung. Bereits hierauf geleistete Zahlungen werden erstattet.

Weitergehende Ansprüche richten sich nach § 22 dieser AGB und den gesetzlichen Vorschriften.


§ 14 Mietzeit

Beginn und Ende der Mietzeit ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot beziehungsweise Vertrag.

Die Mietzeit beginnt mit der vereinbarten Übergabe oder Bereitstellung der Mietgegenstände und endet mit deren vertragsgemäßer Rückgabe.

Eine Verlängerung bedarf der vorherigen Zustimmung von Loges Events.


§ 15 Übergabe und Zustand der Mietgegenstände

Loges Events überlässt die Mietgegenstände in einem für den vereinbarten Gebrauch geeigneten Zustand.

Der Kunde hat erkennbare Schäden und Fehlmengen bei Übergabe möglichst unverzüglich mitzuteilen. Verdeckte Mängel sind nach ihrer Entdeckung unverzüglich anzuzeigen.

Loges Events ist bei einem behebbaren Mangel Gelegenheit zur Abhilfe zu geben, soweit dies nach den Umständen möglich und dem Kunden zumutbar ist.

Die Abhilfe kann insbesondere durch Reparatur oder Bereitstellung eines technisch gleichwertigen Ersatzgerätes erfolgen.

Zwingende gesetzliche Mängelrechte bleiben unberührt.


§ 16 Nutzung der Mietgegenstände

Mietgegenstände sind sorgfältig und ausschließlich bestimmungsgemäß zu verwenden.

Technisch anspruchsvolle Geräte dürfen nur von Personen betrieben werden, die über die hierfür erforderlichen Kenntnisse verfügen.

Bedienungsanleitungen, technische Vorgaben und Sicherheitsbestimmungen sind einzuhalten.

Veränderungen, Umbauten oder Reparaturen sind ohne vorherige Zustimmung von Loges Events nicht zulässig, soweit nicht eine sofortige Maßnahme zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr erforderlich ist.

Eine Weitervermietung oder sonstige Überlassung der Mietgegenstände an Dritte ist nur mit vorheriger Zustimmung von Loges Events zulässig.

Der Kunde hat in seinem Verantwortungsbereich für geeignete Betriebsbedingungen und eine geeignete Stromversorgung Sorge zu tragen.


§ 17 Verlust und Beschädigung von Mietgegenständen

Der Kunde haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für von ihm zu vertretende Beschädigungen, Zerstörungen oder Verluste der Mietgegenstände.

Bei einer Beschädigung sind die erforderlichen und angemessenen Reparaturkosten zu ersetzen.

Ist eine wirtschaftlich sinnvolle Reparatur nicht möglich, richtet sich ein Ersatzanspruch nach dem tatsächlich entstandenen Schaden unter Berücksichtigung insbesondere von Alter, Zustand und Wert des Mietgegenstandes.

Normale vertragsgemäße Abnutzung stellt keinen ersatzpflichtigen Schaden dar.

Verlust, Diebstahl oder erhebliche Beschädigungen sind Loges Events unverzüglich mitzuteilen. Bei Diebstahl ist unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten.


§ 18 Versicherung

Soweit Art, Umfang oder Wert der Mietgegenstände dies erfordern, kann im jeweiligen Vertrag vereinbart werden, dass der Kunde einen geeigneten Versicherungsschutz für die Mietzeit sicherstellt.

Eine Verpflichtung zum Abschluss einer bestimmten Versicherung besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

Organisiert Loges Events auf Wunsch des Kunden einen gesonderten Versicherungsschutz, können die hierfür vereinbarten beziehungsweise tatsächlich anfallenden Kosten dem Kunden berechnet werden.


§ 19 Rückgabe der Mietgegenstände

Mietgegenstände sind zum vereinbarten Zeitpunkt vollständig einschließlich sämtlichen Zubehörs und in einem Zustand zurückzugeben, der dem vertragsgemäßen Gebrauch unter Berücksichtigung normaler Abnutzung entspricht.

Die Entgegennahme der Mietgegenstände stellt keine Bestätigung ihrer Vollständigkeit oder Mangelfreiheit dar. Loges Events bleibt eine nachträgliche Prüfung innerhalb angemessener Zeit vorbehalten.

Bei verspäteter Rückgabe kann Loges Events eine Nutzungsentschädigung sowie einen darüber hinaus entstandenen Schaden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften verlangen.

Dies gilt insbesondere für nachweisbare Schäden aufgrund einer dadurch beeinträchtigten Anschlussvermietung.


§ 20 Transport

Der Transport von Mietgegenständen ist nur geschuldet, wenn dies vereinbart wurde.

Loges Events kann einen vereinbarten Transport mit eigenen Fahrzeugen und eigenem Personal oder durch geeignete Transportdienstleister durchführen.

Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass vereinbarte Liefer- und Abholorte zum vereinbarten Zeitpunkt zugänglich sind.

Vom Kunden zu vertretende zusätzliche Warte-, Transport- oder Personalzeiten können nach den vereinbarten Preisen beziehungsweise nach angemessenem tatsächlichem Aufwand berechnet werden.


§ 21 Verkauf, Lieferung und Eigentumsvorbehalt

Für den Verkauf von Waren gelten ergänzend die gesetzlichen kaufrechtlichen Vorschriften.

Die verkaufte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Eigentum von Loges Events.

Gegenüber Unternehmern behält sich Loges Events das Eigentum bis zur vollständigen Begleichung der fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.

Bei Verbrauchern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften über.

Bei Unternehmern geht die Gefahr beim Versendungskauf mit Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person über.

Für Mängel gelten die gesetzlichen Mängelrechte.

Beim Verkauf gebrauchter Waren an Unternehmer kann die Mängelhaftung durch individuelle Vereinbarung oder nach Maßgabe einer gesetzlich zulässigen Regelung beschränkt oder ausgeschlossen werden.


§ 22 Haftung von Loges Events

Loges Events haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

Loges Events haftet ferner unbeschränkt, soweit eine zwingende gesetzliche Haftung besteht.

Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Loges Events.

Ansprüche aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bleiben unberührt.


§ 23 GEMA, Genehmigungen und Rechte Dritter

Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist der Kunde beziehungsweise Veranstalter für die Einholung der für seine Veranstaltung erforderlichen behördlichen und sonstigen Genehmigungen verantwortlich.

Der Kunde beziehungsweise Veranstalter ist ebenfalls für erforderliche Anmeldungen und Vergütungen gegenüber Verwertungsgesellschaften, insbesondere der GEMA, verantwortlich, soweit diese Verpflichtung gesetzlich ihn trifft.

Stellt der Kunde Loges Events Musik, Videos, Bilder, Logos, Grafiken, Texte oder sonstige Inhalte zur Verwendung zur Verfügung, versichert er, über die für die vereinbarte Verwendung erforderlichen Rechte zu verfügen.

Wird Loges Events wegen einer vom Kunden schuldhaft verursachten Verletzung von Rechten Dritter aufgrund solcher bereitgestellten Inhalte in Anspruch genommen, gelten die gesetzlichen Ersatz- und Freistellungsansprüche.


§ 24 Datenschutz

Loges Events verarbeitet personenbezogene Daten im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

Weitere Informationen ergeben sich aus der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung von Loges Events.


§ 25 Verbraucherverträge und Widerrufsrecht

Bei Verbraucherverträgen gelten die gesetzlichen Vorschriften über Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, soweit deren Voraussetzungen erfüllt sind.

Bei Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen besteht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein gesetzliches Widerrufsrecht, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht und die Voraussetzungen der gesetzlichen Ausnahme erfüllt sind.

Dies betrifft insbesondere entsprechend einzuordnende, verbindlich für einen konkreten Veranstaltungstermin gebuchte DJ- und Veranstaltungsleistungen.

Soweit bei einem anderen Vertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, wird der Verbraucher hierüber gesondert entsprechend den gesetzlichen Anforderungen informiert.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ersetzen eine gesetzlich erforderliche Widerrufsbelehrung nicht.


§ 26 Verhältnis zwischen kundenseitiger Stornierung und Widerrufsrecht

Die Stornierung eines verbindlich gebuchten Auftrags durch den Kunden gemäß § 11 ist von einem gesetzlichen Widerrufsrecht zu unterscheiden.

Besteht für einen fest terminierten Veranstaltungsvertrag aufgrund der gesetzlichen Vorschriften kein Widerrufsrecht, kann der Kunde den Vertrag nach Maßgabe des § 11 stornieren. Die dort geregelten Stornierungspauschalen gelten ausschließlich für eine vom Kunden veranlasste Stornierung aus Gründen, die Loges Events nicht zu vertreten hat.

Besteht dagegen ein gesetzliches Widerrufsrecht und wird dieses wirksam ausgeübt, werden allein aufgrund der Ausübung dieses Widerrufsrechts keine Stornierungspauschalen gemäß § 11 erhoben.

Gesetzlich zulässige Ansprüche auf Wertersatz oder sonstige Ansprüche bleiben unberührt.


§ 27 Einbeziehung der AGB

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden Bestandteil des Vertrages, wenn der Kunde bei Vertragsschluss auf ihre Geltung hingewiesen wird, in zumutbarer Weise die Möglichkeit erhält, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, und ihrer Geltung zustimmt, soweit dies gesetzlich erforderlich ist.

Bei elektronischer Kommunikation können die AGB dem Kunden insbesondere als Dokument übermittelt oder über einen eindeutig bezeichneten Link zugänglich gemacht werden.

Individuelle Vereinbarungen zwischen Loges Events und dem Kunden haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.


§ 28 Schlussbestimmungen und salvatorische Klausel

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.

Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts entzogen wird.

Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – der Geschäftssitz von Loges Events Gerichtsstand.

Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam, soweit nicht das Festhalten am Vertrag für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Soweit einzelne Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften.


Loges Events
Inhaber: Roland Loges
Weseler Straße 5d
46514 Schermbeck


Stand: September 2026