Allgemeine Geschäftsbedingungen
Loges Events, Roland Loges, Weseler Straße 5d, 46514 Schermbeck
Stand: 06/2026 | Vermietung von Gegenständen / Dienstleistungen / Verkauf
Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen – nachfolgend AGB genannt – sind Grundlage und Bestandteil aller zwischen Loges Events, Roland Loges, Weseler Straße 5d, 46514 Schermbeck – nachfolgend Loges Events genannt – und dessen Vertragspartnern – nachfolgend Kunde genannt – geschlossenen Verträge, welche die Vermietung oder den Verkauf von Gegenständen und/oder hiermit zusammenhängende Sach- und Dienstleistungen von Loges Events zum Gegenstand haben. Diese AGB gelten ausschließlich. Hiervon abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit.
Angebot und Vertragsabschluss
Die Angebote von Loges Events sind unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den Kunden bedarf der Schriftform und ist für den Kunden bei Abgabe einer Auftragserteilung bindend. Loges Events steht die Entscheidung über eine Auftragsannahme frei und sendet eine Auftragsbestätigung.
§ 1 Mietzeit
Die Mietzeit schließt den vereinbarten Tag der Bereitstellung der Mietgegenstände ab Lager Loges Events (Mietbeginn) und den vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegenstände im Lager Loges Events (Mietende) ein. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kunde, Loges Events oder ein Dritter den Transport durchführt.
§ 2 Vergütung
Sofern nicht anders veranschlagt, gilt der bei Vertragsabschluss im Angebot oder in der Preisliste von Loges Events enthaltene Mietpreis als vereinbart. Sind in Verträgen zusätzliche Dienstleistungen wie z. B. Anlieferung, Montage und Betreuung durch Fachpersonal sowie die Höhe des hierfür zu zahlenden Entgelts nicht geregelt, gilt ein angemessenes Entgelt als vereinbart. Alle vereinbarten Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
§ 3 Transport
Soweit nicht anders vereinbart, schuldet Loges Events nicht den Transport der Mietgegenstände. Übernimmt Loges Events den Transport durch ausdrückliche Vereinbarung, kann Loges Events den Transport nach eigener Wahl selbst oder durch Dritte durchführen. Lässt Loges Events den Transport von einem Dritten durchführen, hat der Kunde etwaige Schadenersatzansprüche vorrangig gegenüber dem Dritten geltend zu machen. Der Kunde kann zu diesem Zweck die Abtretung der Loges Events gegen den Dritten zustehenden Ansprüche verlangen, soweit Loges Events dem Kunden gemäß § 8 zur Haftung verpflichtet ist.
§ 4 Lieferung (Verkauf)
Sofern nichts anderes vereinbart ist, bestimmt Loges Events Transportmittel und Transportwege, ohne dafür verantwortlich zu sein, dass die schnellste und günstigste Möglichkeit gewählt wird. Loges Events darf Bestellungen in Teillieferungen erfüllen, die jeweils gesondert zu bezahlen sind. Wird die Bezahlung einer Teilmenge verzögert, ist Loges Events berechtigt, die weitere Erledigung der Bestellung auszusetzen.
Liefertermine und Lieferfristen müssen von Loges Events ausdrücklich schriftlich bestätigt werden und gelten nur als annähernd vereinbart. Der Liefertermin ist eingehalten, wenn die Ware bis zu seinem Ablauf das Lager von Loges Events verlassen hat oder die Versandbereitschaft angezeigt ist.
Bei höherer Gewalt, Streiks, Rohstoffmangel oder Betriebsstörungen verlängern sich die Lieferzeiten entsprechend. In einem solchen Fall oder wenn Umstände bei den Lieferanten von Loges Events eintreten, die zu Verzögerungen führen und die Ware nicht beschafft werden kann, ist Loges Events berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Auf Verlangen des Kunden hat Loges Events zu erklären, ob es von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch macht oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern wird.
Der Kunde ist seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, nachdem er eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen gesetzt hat und diese ungenutzt verstrichen ist. Schadenersatzansprüche wegen Überschreitung der Lieferzeit bestehen nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch Loges Events, ihre gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten, oder bei fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; in letzterem Fall beschränkt sich die Haftung auf den typischen, vorhersehbaren Schaden.
§ 5 Stornierung durch den Kunden
Der Kunde hat das Recht, den Vertrag nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen schriftlich zu kündigen (Stornierung). Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Im Falle der Stornierung ist der Kunde verpflichtet, folgenden pauschalen Schadensersatz an Loges Events zu zahlen:
• 40 % der gesamten Vergütung gemäß § 2, wenn spätestens 30 Kalendertage vor Vertragsbeginn storniert wird,
• 60 % der gesamten Vergütung gemäß § 2, wenn spätestens 10 Kalendertage vor Vertragsbeginn storniert wird,
• 70 % der gesamten Vergütung gemäß § 2, wenn spätestens 7 Kalendertage vor Vertragsbeginn storniert wird,
• 90 % der gesamten Vergütung gemäß § 2, wenn spätestens 3 Kalendertage vor Vertragsbeginn storniert wird,
• 100 % der gesamten Vergütung gemäß § 2, wenn am Tag des Vertragsbeginns storniert wird.
Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Loges Events kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist; in diesem Fall ermäßigt sich die Pauschale entsprechend. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei Loges Events maßgeblich.
§ 6 Zahlung
Sofern nicht anders vereinbart, ist die Miete ohne Abzüge bzw. Skonto zum Zeitpunkt des vereinbarten Mietbeginns fällig. Vergütungen für sonstige Leistungen sind ebenfalls bei Vertragsbeginn fällig. Loges Events ist zur Übergabe der Mietgegenstände nur im Falle der vorherigen vollständigen Zahlung der Vergütung verpflichtet. Wird der Kunde bereits im Kundenstamm geführt, kann eine Rechnungszahlung per Überweisung vereinbart werden. Für die Pünktlichkeit der Zahlung ist der Eingang des Geldes bei Loges Events maßgeblich.
Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, schuldet er bei nicht fristgerechter Zahlung Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, hat er bei Verzug Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen (§ 288 Abs. 1 BGB). Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
Vergütungen dürfen nur dann zurückgehalten werden, wenn der Kunde mit einer unbestrittenen und/oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung schriftlich aufrechnet.
§ 7 Gebrauchsüberlassung und Mängel
Bei einigen von Loges Events vermieteten Gegenständen handelt es sich um technisch aufwendige und störungsempfindliche Geräte, die eine besonders sorgfältige Behandlung sowie die Bedienung durch technisch geschultes Personal erfordern. Loges Events wird die Mietgegenstände im Lager werktags (Montag bis Freitag) zwischen 10:00 und 17:00 Uhr in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit bereitstellen.
Der Kunde ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und einen etwaigen Mangel oder eine etwaige Unvollständigkeit unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Untersuchung oder die Anzeige, gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt, es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Zeigt sich ein solcher Mangel später, muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung erfolgen.
Sind die Mietgegenstände mangelhaft, kann der Kunde nach unverzüglicher und rechtzeitiger Anzeige Nachbesserung verlangen. Loges Events kann das Verlangen zur Nachbesserung nach eigener Wahl durch Bereitstellung eines gleichwertigen Mietgegenstandes oder durch Reparatur erfüllen. Ein Minderungs- oder Kündigungsrecht gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB steht dem Kunden nur zu, wenn der Nachbesserungsversuch erfolglos geblieben ist oder Loges Events die Nachbesserung abgelehnt hat.
Mietet der Kunde technisch aufwendig zu bedienende Geräte ohne das von Loges Events empfohlene Fachpersonal, steht dem Kunden ein Nachbesserungsanspruch nur zu, wenn er nachweist, dass für den Mangel keine Bedienungsfehler ursächlich waren. Der Mieter ist verpflichtet, erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen rechtzeitig auf eigene Kosten einzuholen. Loges Events haftet nicht für die Genehmigungsfähigkeit des vom Kunden vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände.
§ 8 Schadensersatz
Vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn diese auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch Loges Events, ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen. Für typische, vorhersehbare Schäden haftet Loges Events darüber hinaus auch, wenn sie durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln eines einfachen Erfüllungsgehilfen oder durch fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch Loges Events, ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten verursacht worden sind; in diesem Fall ist die Haftung auf den typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben von diesen Haftungsbeschränkungen unberührt. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für den Verkauf von Gegenständen (vgl. §§ 16 ff.).
§ 9 Verpflichtung zum Haftungsausschluss zugunsten von Loges Events
Der Kunde hat eine inhaltlich der Regelung des § 8 entsprechende Haftungsbeschränkung mit seinen Vertragspartnern (Künstler, Sportler, Zuschauer etc.), auch für deliktische Ansprüche, zugunsten von Loges Events zu vereinbaren. Soweit Loges Events infolge der Nichtumsetzung dieser Verpflichtung auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, hat der Kunde Loges Events von diesen Ansprüchen freizustellen.
§ 10 Pflichten des Kunden während der Mietzeit
Der Kunde hat die Mietgegenstände pfleglich zu behandeln. Sofern der Kunde kein Servicepersonal von Loges Events gebucht hat, muss der Kunde alle während der Mietzeit notwendigen Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten fachgerecht auf eigene Kosten durchführen lassen. Insbesondere hat der Kunde während des Mietgebrauchs entstehende Mängel an Leuchtmitteln und Lautsprechermembranen zu beheben sowie alle von ihm schuldhaft verursachten Mängel zu beseitigen.
Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Werden Gegenstände ohne Personal von Loges Events angemietet, hat der Kunde für die Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE), zu sorgen. Der Kunde hat für eine störungsfreie Stromversorgung zu sorgen und haftet für Schäden infolge von Stromausfall, Stromunterbrechungen oder Stromschwankungen.
§ 11 Versicherung
Der Kunde ist verpflichtet, das mit den jeweiligen Mietgegenständen verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. Vereinbaren Loges Events und der Kunde, dass Loges Events die Versicherung übernimmt, hat der Kunde Loges Events die Kosten der Versicherung zu erstatten.
§ 12 Rechte Dritter
Der Kunde hat die Mietgegenstände von allen Belastungen, Inanspruchnahmen, Pfändungen und sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet, Loges Events unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich von solchen Maßnahmen Dritter zu benachrichtigen. Der Kunde trägt die Kosten der Abwehr derartiger Eingriffe, es sei denn, die Eingriffe sind der Sphäre von Loges Events zuzuordnen.
§ 13 Kündigung von Mietverträgen
Ein Mietvertrag kann von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt auch für vereinbarte Zusatzleistungen. Zugunsten von Loges Events liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn:
• sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden wesentlich verschlechtert haben, z. B. wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren beantragt wird;
• der Kunde die Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht;
• der Kunde mit der Zahlung des Mietzinses für zwei aufeinanderfolgende Zahlungstermine oder mit einem Gesamtbetrag in Höhe des für zwei Zahlungstermine zu entrichtenden Mietzinses in Verzug gerät.
§ 14 Rückgabe der Mietgegenstände
Die Mietgegenstände sind vollständig, geordnet, sauber und in einwandfreiem Zustand im Lager von Loges Events spätestens am letzten Tag der vereinbarten Mietzeit zurückzugeben. Die Rückgabepflicht erstreckt sich auch auf defekte Mietgegenstände, insbesondere auf Leuchtmittel und Kleinteilzubehör. Die Rückgabe ist erst mit dem Abladen und Registrieren aller Mietgegenstände im Lager von Loges Events abgeschlossen. Eine nicht beanstandete Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des einwandfreien Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände.
Wird die vereinbarte Mietzeit überschritten, hat der Kunde Loges Events hiervon unverzüglich schriftlich, übergangsweise auch fernmündlich, zu unterrichten. Die Fortsetzung des Gebrauchs führt zu einer Verlängerung des Mietverhältnisses. Für jeden über die vereinbarte Mietzeit hinausgehenden Tag hat der Kunde eine Nutzungsentschädigung in Höhe der täglich vereinbarten Vergütung zu entrichten (Gesamtpreis geteilt durch Anzahl der ursprünglich vereinbarten Miettage). Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt vorbehalten.
Im Falle des Verlusts oder der schuldhaften Beschädigung von Leuchtmitteln oder sonstigem Kleinteilzubehör hat der Kunde Loges Events den Neuwert zu erstatten, es sei denn, der Kunde weist nach, dass Loges Events kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
§ 15 Langfristig vermietete Gegenstände
Sofern die vereinbarte Mietzeit mehr als zwei Monate beträgt oder der Kunde die Mietgegenstände aufgrund verspäteter Rückgabe länger als zwei Monate in Besitz hat, gelten ergänzend die Bestimmungen dieses Paragraphen. Dem Kunden obliegt die Instandhaltung und – soweit erforderlich – auch die Instandsetzung der Mietgegenstände. Der Kunde ist verpflichtet, alle vorgeschriebenen technischen Überprüfungen und Wartungen selbständig und auf eigene Kosten durchzuführen. Loges Events erteilt auf Wunsch Auskunft über anstehende Prüfungs- und Wartungstermine.
Gibt der Kunde die Mietgegenstände zurück, ohne die geschuldeten Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten vorgenommen zu haben, ist Loges Events ohne weitere Mahnungen und Fristsetzungen berechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Kunden vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen.
Bestimmungen für den Verkauf von Gegenständen (§§ 16–19)
§ 16 Preise / Zuschläge (Verkauf)
Preise von Loges Events verstehen sich, soweit nicht anders angegeben, in Euro. Preisänderungen, Druckfehler und Irrtum vorbehalten. Es kommen die am Tag der Bestellung gültigen Preise zur Abrechnung. Bei einer Bestellung unter einem Wert von 30,00 € wird eine Bearbeitungsgebühr von 10,00 € erhoben; bei einem Nettowert von 30,01 € bis 50,00 € wird ein Mindermengenzuschlag von 5,00 € berechnet.
Sämtliche Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Schermbeck (Erfüllungsort). Kosten für Transport und Transportversicherung gehen zu Lasten des Kunden. Für die Transportversicherung berechnet Loges Events 1 % des Bruttowarenwertes, mindestens jedoch 0,75 €, höchstens 9,00 € (Änderungen vorbehalten).
Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, versteht sich der Kaufpreis einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, ist in dem angebotenen Kaufpreis die gesetzliche Umsatzsteuer nicht enthalten.
§ 17 Gefahrübergang (Verkauf)
Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, geht die Gefahr des Verlustes und der Beschädigung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt auf den Kunden über.
Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, geht die Gefahr des Verlustes und/oder der Beschädigung der verkauften Sache auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache an den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde in Annahmeverzug gerät.
§ 18 Eigentumsvorbehalt (Verkauf)
Bei Verträgen mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB behält sich Loges Events das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB behält sich Loges Events das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln und erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten durchzuführen. Der Kunde ist verpflichtet, Loges Events von einem Zugriff Dritter auf die Ware sowie von etwaigen Beschädigungen oder der Vernichtung der Ware unverzüglich zu unterrichten. Ein Besitzwechsel der Ware sowie ein eigener Wohnsitzwechsel sind Loges Events unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Loges Events ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Ware zu verlangen. Ist der Kunde Unternehmer, ist er berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern.
§ 19 Gewährleistung (Verkauf)
Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Die Verjährungsfrist für die Mängelhaftung beträgt zwei Jahre für neu hergestellte Sachen. Schadensersatzansprüche für Mängel an gebrauchten Sachen verjähren in einem Jahr.
Der Verkauf gebrauchter Gegenstände an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB erfolgt unter Ausschluss jeglicher Mängelhaftung von Loges Events. § 444 BGB bleibt unberührt.
Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, leistet Loges Events für Mängel neuer Gegenstände mit folgender Maßgabe Gewähr: Die Gewährleistung umfasst zunächst ausschließlich nach Wahl von Loges Events die Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Minderung oder Rücktritt verlangen. Bei nur geringfügiger Vertragswidrigkeit steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu.
Der Unternehmer muss den Mangel innerhalb von sieben Tagen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen. Andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen, es sei denn, der Mangel war bei Empfang nicht erkennbar. Zeigt sich ein Mangel später, muss dieser ebenfalls innerhalb von sieben Tagen nach Entdeckung schriftlich angezeigt werden. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Ablieferung der Ware.
Bei Unternehmern gilt als Beschaffenheit der Ware nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar.
§ 20 Form / Schlussbestimmungen
§ 20.1 Schriftform
Sofern Schriftform vereinbart oder in diesen AGB vorgesehen ist, wird diese auch durch Übermittlung per Telefax sowie durch ein elektronisches Dokument gewährt, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS-Verordnung) versehen ist.
§ 20.2 Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung des Vertrages einschließlich dieser AGB unwirksam oder nicht wirksam in den Vertrag einbezogen sein, wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlich Angestrebten am nächsten kommt.
Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Loges Events und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache. Erfüllungsort ist der Sitz von Loges Events. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine Person mit alleinigem Wohnsitz im Ausland, ist der Sitz von Loges Events ausschließlicher Gerichtsstand.
Loges Events · Roland Loges · Weseler Straße 5d · 46514 Schermbeck · Stand: 06/2026
